Beihilfe in Sachsen ab 2024: Was Beamte jetzt wissen müssen.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur angemessenen Besoldung erhalten sächsische Beamte nicht mehr Geld, sondern der Freistaat Sachsen erhöht ab dem 01.01.2024 die Beihilfesätze und führt die pauschale Beihilfe ein (auch als „Hamburger Modell“ bekannt). Doch was bedeutet das genau für Dich und welche Möglichkeiten hast Du? In diesem Blogbeitrag gebe ich Dir einen umfassenden Überblick über alles, was Du wissen musst.

Was ist die Beihilfe?

Bei angestellten Arbeitnehmern, brauchen sich deren Arbeitgeber im Krankheitsfall nicht an den Behandlungskosten zu beteiligen. Je nach Versicherungsverhältnis kommt hier die private oder gesetzliche Krankenversicherung für die Kosten auf. 

Anders hingegen bei Beamten: Hier ist der Dienstherr verpflichtet, einen Teil der Aufwendungen für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder andere medizinische Behandlungen zu übernehmen. Als Beamter bist Du nicht zwangsläufig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert und es ist häufig finanziell sinnvoll eine private Krankenversicherung (PKV) abzuschließen. Bei diesen Gesundheitskosten ist die Beihilfe für Dich als Beamten und Deine Familie die finanzielle Unterstützung vom Staat, um dieser Pflicht nachzukommen. 

Wer hat Anspruch auf Beihilfe?

Einen Anspruch auf Beihilfe haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SächsBG alle:

  • Beamte und Richter, solange sie Besoldung erhalten, sowie
  • Versorgungsempfänger, solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.
  • Angehörige haben keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, können aber über den beihilfeberechtigten Ehepartner bzw. Lebenspartner für notwendige Aufwendungen berücksichtigungsfähig werden.

Was ändert sich 2024 für Dich?

Pauschale Beihilfe (Wahloption)

Die Pauschale Beihilfe ist in Sachsen eine neuartige Form der Beihilfe und wird ab 01.01.2024 in Sachsen eingeführt. Diese Beihilfeform ist eine freiwillige und unwiderrufliche Wahloption, die eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen bietet. Sie deckt grundsätzlich die Hälfte der Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung ab, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht. Ebenfalls spielen hier Dein Gesundheitszustand oder Deine Familienkonstellation keine Rolle. Dies soll die Beihilfe einfacher und transparenter machen. Beachte dabei aber, dass Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt werden und die pauschale Beihilfe für Pflegeversicherungen nicht gezahlt wird (hier bleibt es bei der individuellen Beihilfe).

Individuelle Beihilfe und Erhöhung der Beihilfebemessungssätze

Die individuelle Beihilfe, im Gegensatz zur pauschalen Beihilfe, beteiligt sich nicht an den Versicherungsprämien, sondern deckt medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen ab. Beihilfeberechtigte können diese innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen beantragen. Die individuelle Beihilfe ist flexibel und berücksichtigt verschiedene Fälle wie Krankheit, Pflege, Geburt und präventive Maßnahmen. Dabei sind jedoch Eigenbeteiligungen und Höchstbeträge für bestimmte Leistungen zu beachten.

Vergleich Beihilfebemessungssätze in Sachsen

ACHTUNG! Bei einigen Sätzen gelten komplexere Regelungen, welche der Übersichtlichkeit halber hier nicht dargestellt werden.


*) Anmerkung: Die Bemessungssätze der sozialen Pflegeversicherung betragen generell 50%.

 

Bitte beachte noch folgende Hinweise:

  • Haben zwei Beamte Kinder miteinander, so werden die Bemessungssätze nur einem Elternteil angerechnet, z. B. zwei Kinder bei zwei Beamten ergibt einmal 90% Beihilfe und einmal 50%, niemals aber zweimal 70%!
  • Einmal erreichte Beihilfesätze (für Erwachsene) bleiben erhalten. Wer also einmal 70% oder 90% erreicht hat, verliert diese Stufe nicht mehr. Auch nicht, wenn die Kinder erwachsen werden oder anderweitig wegfallen, bzw. bei Heirat von zwei Beihilfeberechtigten mit jeweils einem, oder mehreren Kindern.
  • Bestehende PKV-Tarife werden automatisch von den Gesellschaften für die Beamten korrigiert/angepasst.
  • Die neuen Bemessungssätze gelten für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2024 entstehen bzw. entstanden sind. Entscheidend ist also das Datum der Leistungserbringung (z. B. der Arztbesuch) und nicht das Datum der Rechnungsstellung.
  • Die pauschale Beihilfe ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. In Höhe der pauschalen Beihilfe ist jedoch ein steuerlicher Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ausgeschlossen.

Vergleich und Fazit

Bei der Entscheidung zwischen der pauschalen und individuellen Beihilfe sollten mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Die pauschale Beihilfe eignet sich besonders für Dich, wenn Du eine einfache und direkte Unterstützung bei den Versicherungsbeiträgen bevorzugst. Beachte hier jedoch, dass Deine Entscheidung für die pauschale Beihilfe unwiderruflich ist.

Die individuelle Beihilfe bietet hingegen eine breitere Abdeckung von gesundheitlichen Aufwendungen und kann zu höheren Erstattungsbeträgen (bis 90 %) führen.  Diese müssen jedoch für jeden Fall separat beantragt werden und Du musst meistens mit der Zahlung in Vorleistung gehen.

Berücksichtige also bei der Entscheidung besonders Deine persönlichen Gesundheitsbedürfnisse, Deine finanzielle Situation und die Art der gewünschten Deckung. Unabhängig von der gewählten Option ist es ratsam, alle Bedingungen sorgfältig zu prüfen und Dich bei Bedarf beraten zu lassen. Damit stellst Du sicher, dass die gewählte Beihilfeform Deinen individuellen Bedürfnissen entspricht. Gern stehe ich Dir dabei zur Seite. Nimm am besten gleich Kontakt mit mir auf!

Weiterführende Informationen:

Landesamt für Steuern und Finanzen – Sachsen: PDF FAQ pauschale Beihilfe ab 1. Januar 2024 (27.09.2023)

Landesamt für Steuern und Finanzen – Sachsen: PDF Änderung der Bemessungssätze in der Beihilfe ab 1. Januar 2024 (31.07.2023)

Disclaimer:

Auch wenn ich steuerliche Aspekte in meiner Beratung beachte, bin ich kein Steuerberater! Kläre steuerliche Fachfragen immer mit Deinem Steuerberater ab. Ferner übernehme ich keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen mich, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Meine Blogposts stellen in keiner Art und Weise eine professionelle Beratung dar und ersetzt diese auch nicht.

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